AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MUCH Hallenbau GmbH & Co. KG
mit Stand vom 06.06.2014

1. Allgemein

Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als erfüllt, dies gilt auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.


2. Vertrag

1. Alle Verträge werden schriftlich abgeschlossen. Bestellt der Kunde Ware mündlich oder fernmündlich, so erhält er eine schriftliche Auftragsbestätigung, die er gegengezeichnet an die Fa. MUCH Hallenbau GmbH & Co. KG zurück zu senden hat. Erst nach Eingang der vom Kunden gegengezeichneten Auftragsbestätigung ist die Fa. MUCH Hallenbau GmbH & Co. KG zur Auslieferung der Waren verpflichtet.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.

3. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware und/oder Leistung erwerben zu wollen (Vertragsangebot).
Am Tag des Eingangs des Angebotes sind wird berechtigt innerhalb von zwei Wochen dieses anzunehmen.
Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder durch Übersendung der bestellten Ware und/oder Ausführung der Leistung erfolgen.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist.

5. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.

6. Sofern eine Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.


3. Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt für unsere Lieferungen und Leistungen grundsätzlich: 50% des vereinbarten Zahlungsbetrages bei Auftragserteilung, 50% bei Lieferung.

2. Der Kunde hat bei Vereinbarung die Vertragspflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Auftragserteilung, der Abnahme oder Inbetriebnahme den jeweils vereinbarten Teilbetrag zu bezahlen.
Des Zugangs einer Rechnung beim Kunden bedarf es nicht, wenn sich der Zahlbetrag aus dem Vertrag ergibt.
Unsere Rechnungen sind, soweit die vorstehenden Regelungen nicht anzuwenden sind, und nichts anderes vereinbart wurde, binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug an uns zahlbar. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.


4. Preisstellung, Verpackung, Versand

1. Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Montage, Fracht, Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Kunden vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor. Wir nehmen grundsätzlich nur Verpackungsmaterial zurück, das der Rückgabe nach Verpackungsverordnung unterliegt.

3. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.

4. Verzögert sich nach Anzeige der Versandbereitschaft der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat, können wir dem Käufer für jeden angefallenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen.


5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Kündigung

1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist Gegenstand des Vertrages auch die Montage von genehmigungspflichtigen Waren, so sind wir in keinem Falle verpflichtet, die Montage vor Erteilung der Genehmigung wie z.B. der Baugenehmigung zu beginnen.

2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend, die Pflichten gemäß Ziff. 6.6 dieser Bedingungen.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als 4 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5. Auf die in Ziff. 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.

6. Uns steht das Recht zu, die uns obliegenden Leistungen auf Nachunternehmer, gleich welchen Grades, zu übertragen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Kunden bedarf.


6. Behördliche Genehmigungen, abweichende Leistungen durch Auflagen, Herbeiführung der Montagevoraussetzungen, Montage

1. Der Begriff „Ware“ betrifft unter 6. insbesondere Hallen, Zelte, Anlagen und Zubehör.

2. Der Kunde hat sämtliche für die Ware und für seinen in einer Halle oder einem Zelt auszuführenden Betrieb erforderlichen Genehmigungen, insbesondere erforderlichenfalls die Baugenehmigung, auf eigene Kosten einzuholen. Es ist seine alleinige Verantwortung, die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Ware und ihres Betriebes herbeizuführen. Alle fälligen behördlichen Abnahmen und/oder Zulassungen hat der Kunde auf eigene Kosten zu beschaffen und zu veranlassen. Ist Montage der Ware Vertragsgegenstand, so hat uns der Kunde unverzüglich, unter Übermittlung einer vollständigen Ablichtung, die Erteilung der Baugenehmigung anzuzeigen.

3. Erfordern Auflagen oder Grüneintragungen der Baugenehmigung ein Abweichen von der vertraglichen Leistungsbeschreibung, so sind wir zur Erbringung zusätzlicher Leistungen nur gegen Entgelt verpflichtet.

4. Wir stellen dem Kunden, soweit es für das behördliche Genehmigungsverfahren erforderlich ist, gegen zusätzliche Berechnung folgende Unterlagen zur Verfügung, soweit vorhanden: Ansichtszeichnungen, Statik.

5. Sicherheitseinrichtungen, die von der Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kunden gefordert werden (z. B. Feuerlöscher, Beschilderung, Notbeleuchtung usw.) sind, soweit sie nicht ausdrücklich in unserer Leistungsbeschreibung erwähnt sind, vom Kunden auf dessen Kosten zu beschaffen und zu unterhalten. Der Kunde hat alle sich aus der Errichtung der Ware ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und uns, soweit wir im Zuge der Montage in Anspruch genommen werden, freizustellen.

6. Der Aufstellungsort ist vom Kunden rechtzeitig zur vertragsgemäßen Erbringung unserer Leistungen zugänglich zu machen und gemäß unserem Merkblatt "Montagevoraussetzungen" auf Kosten des Kunden vorzubereiten.
Der Kunde übernimmt als Vertragspflicht die fristgerechte Bewirkung sämtlicher zur Ermöglichung der uns obliegenden Leistungen notwendigen Mitwirkungshandlungen und die dem Merkblatt entsprechende Vorbereitung des Aufstellungsortes und die Herbeiführung der sonstigen Voraussetzungen für die Montage gemäß Merkblatt. Diese Vertragspflicht des Kunden besteht uneingeschränkt auch dann, wenn Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt werden.


7. Transport und Gefahrübergang, Mitwirkung des Kunden beim Abladen

1. Transportkosten zum Aufstellungsort trägt der Kunde.

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Aufbaustelle vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

3. Eine Transportversicherung nehmen wir vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung nicht vor, es ist Sache des Kunden, die auf seine Gefahr reisende Ware angemessen zu versichern.

4. Die Kosten des Entladens am Aufstellungsort hat der Kunde zu tragen. Nimmt er die Entladung durch eigene Kräfte vor, so werden diese im Gefahrenbereich des Kunden tätig, nicht in unserem Gefahrenbereich.
Dem Kunden wird rechtzeitig vor der Anlieferung mitgeteilt, welche Lademittel erforderlich sind.


8. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz

I. Fabrikneue Ware
 
1. Wir übernehmen für die von uns erbrachte Leistung die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (s. u. 8.I.3.) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nicht die gelieferte Ware ein Bauwerk darstellt oder entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt im Falle der Selbstmontage des Kunden mit der Lieferung, ansonsten mit der Abnahme. Inbetriebnahme gilt als Abnahme. Werden unsere technischen Merkblätter oder Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

4. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, und ist dem Kunden ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zuzumuten, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.

7. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung in der Vertragsinhalt gewordenen Auftragsbestätigung oder des angenommenen Vertragsangebots. Insbesondere Inhalte unserer öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder unserer Werbung stellen keine Angaben über die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar und sind ohne ausdrückliche Einbeziehung in den Vertrag unverbindlich.

8. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
 
9. Enthält die Planung des Kunden Vorgaben, die wir als bautechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit in seiner Produktion zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Kunden übernehmen wir nicht.


II. Gebrauchte Materialien

1. Beim Kauf gebrauchter Waren ohne Montage wird dem Kunden ausreichend Gelegenheit gegeben, die Kaufsache zu untersuchen. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, sofern uns nicht Arglist vorzuwerfen ist oder von uns im Einzelfalle ausdrücklich eine Gewährleistung übernommen wurde.

2. Beim Kauf gebrauchter Waren einschließlich Montageleistung übernehmen wir die Gewährleistung lediglich für die fachgerechte Ausführung der Montage als Werkleistung, für die Ware selber, die der Kunde vor Kauf untersuchen kann, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist für die Montage beträgt 12 Monate, sie beginnt mit der Abnahme. Inbetriebnahme gilt als Abnahme. Werden unsere technischen Merkblätter oder Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

3. Vorstehende Ziffern 8.3. bis 8.6., 8.8 und 8.9. gelten entsprechend.


9. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

2. Bei sonstigen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden im Hinblick auf ein Bauwerk und solche aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.


10. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.

2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.

3. Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.

4. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.

5. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o. a. Absatz 1 und 2, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.


11. Sonstiges

1. Abbildungen in Katalogen, Broschüren, Mailings, sowie Internetseiten können in der Wirklichkeit abweichen.
Das gilt besonders für Farbunterschiede, die nicht immer völlig ausgeschlossen werden können.
Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Genehmigungsunterlagen und – zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Waren nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichung zu machen.

2. Sämtliche Inhalte und Gestaltungsformen sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche unberechtigte Nutzung, insbesondere durch Nachdruck oder Vervielfältigung werden gerichtlich verfolgt. Die Übernahme des Inhalts oder Teilen hiervon für gewerbliche, private oder andere Zwecke sind verboten. Für Satz- und Formfehler redaktioneller oder technischer Art wird keine Haftung übernommen und kein Schadensersatz geleistet.

3. Alle Kundendaten (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) sind erfasst und werden bis Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert.

4. Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. MUCH Hallenbau GmbH & Co. KG. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlich der Gerichtsstand der Sitz der Fa. MUCH Hallenbau GmbH & Co. KG gültig. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall werden die ungültigen Bestimmungen durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung am nächsten kommen.